Gründungszuschuss verlängern

Wenn die ersten sechs Monate Gründungszuschuss "rum" sind, können Sie verlängern!

Nach dem ersten halben Jahr kann der Gründungszuschuss um weitere neun Monate verlängert werden. Mit monatlich 300 Euro fällt der Nachschlag zwar wesentlich magerer aus als die Grundförderung - unterm Strich summiert sich die Zusatzförderung aber immerhin auf 2.700 Euro. Der dafür nötige bürokratische Aufwand hält sich in Grenzen.

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Nach dem ersten halben Jahr kann der Gründungszuschuss um weitere neun Monate verlängert werden. Mit monatlich 300 Euro fällt der Nachschlag zwar wesentlich magerer aus als die Grundförderung - unterm Strich summiert sich die Zusatzförderung aber immerhin auf 2.700 Euro. Der dafür nötige bürokratische Aufwand hält sich in Grenzen. Da nicht alle Arbeitsagenturen auf die Verlängerungsmöglichkeit hinweisen, tun wir es: Wir erläutern, unter welchen Voraussetzung der Nachschlag gewährt wird und was Sie tun müssen, um ihn zu bekommen.

Die allgemeinen Zuschussbedingungen für den Gründungszuschuss werden im Kapitel "Voraussetzungen und Antragstellung" unseres Info-Pakets "Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit" ausführlich erläutert.

Auf die Verlängerung des Gründungszuschusses haben Arbeitslose ebenso wenig einen Rechtsanspruch wie auf die Förderung der sechsmonatige Startphase. Auch bei der neunmonatigen zweiten Phase handelt es sich um eine sogenannte Ermessensleistung (= Kann-Bestimmung). Wer zu wenig oder umgekehrt bereits zu viel verdient, hat schlechte Karten, den Zuschlag zu erhalten. Das Gleiche gilt, wenn der Fördertopf bereits ausgeschöpft ist oder die Arbeitsagentur vor Ort andere Schwerpunkte setzt.

Mit gerade mal 300 Euro pro Monat fällt der steuerfreie Zuschuss wesentlich geringer aus als die Anschubfinanzierung im ersten halben Jahr. Gedacht ist der Nachschlag für die soziale Sicherung - kontrolliert wird die konkrete Verwendung jedoch nicht. Auf die insgesamt neunmonatige Laufzeit gesehen addiert sich die steuerfreie Beihilfe in der zweiten Förderphase auf immerhin 2.700 Euro - eine Summe, die in so ziemlich jeder Gründerkasse willkommen sein dürfte und für die man schon einmal einen Antrag stellen kann.

In § 94 SGB III heißt es dazu:

"Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird."

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