Mit Bild
Der Rechtsform-Klassiker Genossenschaft wurde vor ein paar Jahren runderneuert und ist seitdem ein wenig praxistauglicher. Die formalen Hürden sind noch immer recht hoch. Trotzdem eignen sich Genossenschaften nicht nur für Landwirte: Sie können auch für kleine Unternehmen und Freiberufler attraktiv sein – auch wenn der Begriff "Genossenschaft" etwas altväterlich klingt. Ein prüfender Blick auf das bewährte Kooperationsmodell kann nicht schaden.
Mit Bild
2012 wurde von der UNO zum Internationalen Jahr der Genossenschaften ausgerufen. In Deutschland wird das vermeintliche Auslaufmodell Genossenschaft vor allem mit Arbeiterbewegung, Verbandsmeierei, 19. Jahrhundert und Versorgungsmentalität in Verbindung gebracht. Dabei könnte die "eG" angesichts wirtschaftlicher Zentralisierung und wachsenden Wettbewerbsdrucks eine attraktive und durchaus zeitgemäße Rechtsform für Kooperationen von Kleinunternehmen und Freiberuflern sein.
Mit Bild
UNO-Logo zum Internationalen Jahr der Genossenschaften
Mit Bild
Das sehen auch die Vereinten Nationen so: Für UNO-Generalsekretär Ban Ki-moon zeigt die weltweite Genossenschaftspraxis, dass sich erfolgreiches wirtschaftliches Handeln und soziale Verantwortung miteinander verbinden lassen. Das "Internationale Jahr der Genossenschaften" der UNO war für den Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband Anlass, die Kampagne "Ein Gewinn für alle" zu starten.
Mit Bild
Von wegen "Auslaufmodell"
Die gute alte Genossenschaft hat im Zuge der Modernisierung vor ein paar Jahren ihren Namensgeber und männlichen Grundpfeiler verloren: Sie kommt seitdem ganz ohne "den Genossen" aus und besteht aus geschlechtsneutralen "Mitgliedern". Auch der "Zehnteil" (jetzt "Zehntel") und das "Statut" (jetzt: "Satzung") sind der redaktionellen Runderneuerung zum Opfer gefallen. Dafür lebt aber immerhin die "Generalversammlung" weiter: Sie musste (noch) nicht der schlichten Mitgliederversammlung weichen – darf dafür aber sogar virtuell abgehalten werden.
Mit Bild
Verschwunden ist (leider?) auch eine der schönsten Amtsdeutsch-Perlen überhaupt. Zum Thema Eintrag ins Genossenschaftsregister hieß es früher: "Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vorstand ob." Inzwischen klingt § 11 Genossenschaftsgesetz weniger antiquiert und sogar halbwegs verständlich – dafür aber auch ziemlich langweilig: "Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden."
Mit Bild
Erleichterungen für kleine Genossenschaften
Weitaus wichtiger als die verbalen Schönheitsoperationen sind eine Reihe inhaltlicher Anpassungen an die wirtschaftlichen Realitäten der Gegenwart:
Die Mindestmitgliederzahl einer Genossenschaft wurde von sieben auf drei gesenkt.
Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern können auf einen Aufsichtsrat verzichten und kommen mit nur noch einem Vorstandmitglied aus.
Für Genossenschaften mit Umsätzen unter zwei Millionen Euro und einer Bilanzsumme von weniger als einer Million Euro gelten vereinfachte Prüfauflagen: Sie müssen ihre Bücher nicht mehr mindestens jedes zweite Jahr komplett prüfen lassen.
Die Übertragung von Geschäftsanteilen wurde erleichtert.
Genossenschaften dürfen auch für soziale und kulturelle Zwecke gegründet werden.
Darüber hinaus können sich die Mitglieder einer Genossenschaft auf die Einlage eines Mindestkapitals einigen. Reine Sachgründungen sind ebenso erlaubt wie ausschließlich investierende Mitglieder.
Schließlich ist mit der Europäischen Genossenschaft ("Societas Cooperativa Europaea", SCE) eine "supranationale" Rechtsform eingeführt worden, die grenzüberschreitende Aktivitäten von Genossenschaften innerhalb der Europäischen Union erleichtern soll.
Mit Bild
Gemeinschaftsunternehmen von Unternehmern
Grundidee der Genossenschaftsbewegung: Personen oder Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden und ähnliche Interessen haben, schließen sich für bestimmte Zwecke zusammen, um ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt zu stärken. Ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit behalten die Genossenschaftsmitglieder bei.
Bekanntestes Beispiel sind die Einkaufsgenossenschaften, mit deren Hilfe sich Unternehmen (oder auch Verbraucher!) bessere Beschaffungskonditionen sichern. Aber auch Vertriebs- und andere Funktions-Kooperationen sind denkbar, etwa um gemeinsam neue Märkte zu erschließen oder bestimmte betriebliche Aufgaben wirtschaftlicher zu erledigen (wie den IT-Sektor, das Rechnungswesen oder den Personalbereich).
Obwohl solche Unternehmenskooperationen in Zeiten der Wettbewerbsverschärfung, Zentralisierung und Globalisierung ausgesprochen zeitgemäß sind, kommt die "eingetragene Genossenschaft (eG)" im Bewusstsein der meisten Geschäftsleute und ihrer Berater kaum vor. Die klassische Form der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessenvertretung kämpft noch immer gegen ihr arg angestaubtes Image an: Tatsächlich existieren zwar zahlreiche Produzenten- und Beschaffungs-Genossenschaften, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft und des Wohnungsbaus. Bei Freiberuflern und kleineren Gewerbebetrieben gelten die eGs aber oft als Auslaufmodell – sofern sie überhaupt zur Kenntnis genommen werden.
Völlig zu Unrecht, denn: Genossenschaften lassen sich vergleichsweise flexibel auf gemeinsame Unternehmensziele aller Art zuschneiden. Im Kern ging es vor 150 Jahren um das gleiche Grundanliegen wie heute: Sowohl Konsumenten- als auch Wirtschafts-Genossenschaften dienen seit jeher der erfolgreichen Behauptung kleinerer und schwächerer Teilnehmer am Markt.
Mit Bild
Raiffeisen? Delitzsch?
Genossenschafts-Vorreiter Raiffeisen und Schulze-Delitzsch
Falls Sie sich wundern, dass bei den regional zuständigen Genossenschafts-Verbänden immer wieder die Bezeichnungen "Raiffeisen" und "Schultze-Delitzsch" auftauchen: Das sind Nachnamen der beiden Mitbegründer der Genossenschaftsbewegung – Bürgermeister Friedrich Wilhelm Raiffeisen und Amtsrichter Hermann Schulze aus Delitzsch.
Mit Bild
Mit Bild
Genossenschaftliche Vielfalt: Praxismodelle
Die Gründung einer Genossenschaft ist durch die obligatorische Einschaltung eines Genossenschafts-Prüfverbandes zwar formalisierter und zeitaufwendiger als bei einer Kapitalgesellschaft – dafür muss aber auch kein Mindestgründungskapital aufgebracht werden.
Genossenschaften existieren heutzutage vor allem in Handel, Handwerk und Dienstleistungssektor, im Gesundheitswesen, der Landwirtschaft oder der IT-Branche. Wie unterschiedlich Gründungsanlässe, Zweck und Ziele genossenschaftlich organisierter Unternehmens-Zusammenschlüsse sein können, zeigen Beispiele wie
die Schülergenossenschaft Young Generation Computerservice,
die GFT Gemeinschaft Fernmelde-Technik eG oder auch
Weitere Beispiele finden Sie hier.
Gemeinsam ist den meisten Genossenschaften, dass die Kooperation nicht als Vorstufe zu einer späteren Fusion gedacht ist: Den beteiligten Unternehmen und Selbstständigen geht es im Gegenteil ja gerade darum, ihre eigene unternehmerische Freiheit zu erhalten, gleichzeitig ihre Verhandlungsposition zu stärken und so dem Konzentrationsprozess etwas entgegenzusetzen.
Mit Bild
Genossenschaftsgesetz und Satzung
Den rechtlichen Rahmen bildet das bereits 1889 entstandene und zuletzt im Jahr 2006 novellierte Genossenschaftsgesetz (GenG). Das Gesetz regelt in zehn Abschnitten die wichtigsten Voraussetzungen für die Genossenschaftsgründung, deren Organe (vor allem Aufsichtsrat, Vorstand und Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung), interne und externe Rechtsverhältnisse, insbesondere Haftungsfragen, das Ausscheiden alter und die eventuelle Aufnahme neuer "Genossen" sowie die Modalitäten einer erforderlichen Auflösung der Gemeinschaft.
Analog zu einer GmbH ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Wichtigste Unterschiede gegenüber einer Kapitalgesellschaft:
Es sind mindestens 3 Gründungsmitglieder erforderlich.
Sowohl während der Gründung als auch im späteren Betrieb unterliegt die Genossenschaft einer – im Vergleich zu Kapitalgesellschaften recht weitgehenden – obligatorischen Prüfpflicht durch einen speziellen regionalen oder Branchenprüfverband, dem die Genossenschaft angehören muss.
Eine Gründung ist nur auf Grundlage eines ausgefeilten schriftlichen Geschäftsplans möglich.
Wie bei einer GmbH, einer AG oder einem Verein üblich, werden die im Gesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen in einer Satzung auf die speziellen Bedürfnisse der Kooperative hin zugeschnitten. Dabei ist die Genossenschaft durch die eingangs erläuterten Erleichterungen, insbesondere den kleineren Vorstand, den möglichen Verzicht auf einen Aufsichtsrat und die geringeren Prüfauflagen für kleinere Betriebe, interessanter geworden.
Mit Bild
Zum Weiterlesen: Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen gibt es beim Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V., der unter anderem die informative Website genossenschaften.de ("Ein Gewinn für alle") betreibt und zahlreiche Gründungsmaterialien zur Verfügung stellt.
Mit Bild
Fazit
Ein Kinderspiel ist die Gründung einer Genossenschaft noch längst nicht: Die formalen Hürden sind ziemlich hoch. Trotzdem sollte die bewährte Rechtsform häufiger als bisher in die Planungen von Kleinunternehmen und Freiberuflern einbezogen werden: Angesichts der oft überlebenswichtigen Bedeutung von Netzwerken, virtuellen Kooperationen und anderen Formen der Zusammenarbeit selbstständiger wirtschaftlicher Einheiten können eingetragene Kooperativen ein sinnvolles rechtliches Fundament darstellen.
Hinzu kommt, dass der gleichberechtigte und demokratische Grundzug der Genossenschaftsidee weit über das wirtschaftliche Potenzial hinausweist und für viele "neue" Selbstständigen attraktiv ist.