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Gewerbliche Nebeneinkünfte können bereits in bescheidenem Umfang zum Verlust der Freiberufler-Privilegien führen. Das ist vielen freiberuflichen Solo-Selbstständigen nicht bewusst. Lange war umstritten, bis zu welcher Bagatellgrenze gewerbliche Einkünfte von Finanzämtern toleriert werden müssen. Drei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs sorgen für mehr Klarheit.
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Checkliste: Gewerbe-Risiken für Freiberufler
Für Mitglieder von akademie.de haben wir eine Checkliste im PDF-Format vorbereitet, die die allgemeinen Kriterien für den Freiberufler-Status abfragt. Die Analyse des Steuerberaters kann sie nicht ersetzen: Anhand dieser Arbeitshilfe können Sie aber feststellen, ob eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich als freiberuflich oder gewerblich eingestuft wird.
Download: Checkliste Freier Beruf (PDF)
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Die Unbedenklichkeitsgrenze
Was viele freiberufliche Solo-Selbstständige nicht wissen: Bereits kleinere gewerbliche Nebeneinkünfte können zum Verlust der Freiberufler-Privilegien führen! Umstritten war lange, bis zu welcher Bagatellgrenze gewerbliche Einkünfte von Finanzämtern toleriert werden müssen. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Jahr gleich drei Urteile veröffentlicht, in denen die Auswirkungen gewerblicher Nebeneinkünfte auf den Freiberufler-Status konkretisiert werden.
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Ohne Folgen für Freiberufler bleibt demnach künftig nur ein gewerblicher Einnahmenanteil von „äußerst geringem Umfang“: Als äußerst geringfügig gelten Gewerbe-Einnahmen, solange sie
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3 % der Gesamt-Nettoumsätze nicht übersteigen und
unter 24.500 Euro liegen.
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Beispiel:
Angenommen, Sie erzielen als Freiberufler mit selbstständigen Tätigkeiten im Sinne des § 18 EStG pro Jahr 80.000 Euro Umsatz. Dann sind gewerbliche Nebeneinkünfte von gerade einmal bis zu 2.400 Euro unbedenklich. Übernehmen Sie darüber hinaus weitere gewerbliche Aufträge, besteht die Gefahr, dass der Gesamtumsatz als gewerblich eingestuft wird!
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