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Händler, die ihre Waren vorwiegend bei Privatleuten oder umsatzsteuerbefreiten Unternehmern beziehen, können ihre Umsatzsteuer-Zahllast durch die Wahl der "Differenzbesteuerung" deutlich senken. Statt auf den kompletten Umsatzerlös fällt die Mehrwertsteuer dann nur auf den Unterschiedsbetrag zwischen Ein- und Verkaufspreis an. Wir erklären die Einzelheiten des "Höker-Privilegs" und erläutern, welche Rechnungsvorschriften neuerdings zu beachten sind.
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Die klassische Berechnung der Umsatzsteuer-Zahllast ist denkbar einfach: Man addiere sämtliche Mehrwertsteuer-Einnahmen und ziehe davon alle selbst gezahlten "Vorsteuern", also die Mehrwertsteuern auf Einkäufe ab. Für viele Ebay-"Profiseller", Gebrauchtwarenhändler, Secondhand-Boutiquenbesitzer oder Flohmarktbeschicker ist das ein schlechtes Geschäft: Denn wer seine Waren überwiegend von Privatleuten oder umsatzsteuerbefreiten Unternehmern bezieht, kann kaum Vorsteuern geltend machen.
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Zum Glück gibt es seit 1990 im Umsatzsteuerrecht den § 25a UStG, in dem die sogenannte Differenzbesteuerung geregelt ist. Demnach wird der Umsatz unter bestimmten Umständen "nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt."
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Weitere Besonderheit: Differenzbesteuerte Güter unterliegen generell dem "allgemeinen Umsatzsteuersatz" (von zurzeit 19 %). Das gilt auch dann, wenn die betreffenden Waren ansonsten dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen sind.
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Voraussetzungen
Erlaubt ist die Differenzbesteuerung nur ...
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Wiederverkäufern oder Versteigerern im eigenen Namen, die ...
mit "beweglichen körperlichen Gegenständen" (außer Edelsteinen und Edelmetallen) handeln, die zudem ...
beim Einkauf nicht mit Mehrwertsteuer belegt waren.
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