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Ehepartner, Kinder und andere Verwandte packen in kleinen Betrieben oft kräftig mit an. Wenn Familienangehörige in Ihrem Unternehmen aushelfen, dürfen ihre Leistungen auch ordentlich entlohnt werden. Wichtig ist, dass sie Leistungen wie fremde Dritte erbringen. Neben einem regulären Arbeitsvertrag ist auch eine kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung möglich. Auch bei der Entlohnung gibt es Alternativen. Sie kann zum Beispiel auch in Sachzuwendungen oder der Überlassung von Betriebsvermögen zur privaten Nutzung bestehen.
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Familie hilft mit: Alltag im Kleinbetrieb
Die geringfügige Mitarbeit von Familienangehörigen ist in Kleinbetrieben faktisch an der Tagesordnung. Der Sohn der Beraterin sorgt dafür, dass die Website funktioniert, die Ehefrau übernimmt die Buchführungs- und Sekretariatsarbeiten im Handwerksbetrieb, die Tochter der Journalistin arbeitet als Korrekturleserin oder der Ehemann packt in der Weihnachtssaison die Pakete für den Online-Shop seiner Frau und sorgt für die Einlieferung der Sendungen.
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Solche Leistungen dürfen Sie
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angemessen honorieren und
als Personalaufwand von Ihren betrieblichen Einnahmen abziehen.
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Wenn Familienangehörige wie weisungsabhängige fremde Arbeitskräfte im Betrieb mitarbeiten und nicht zugleich an der Leitung des Unternehmens beteiligt sind, dann spricht nichts dagegen, ihre Leistungen mit einem ortsüblichen Gehalt zu bezahlen. Wie bei Beschäftigungsverhältnissen mit Dritten sollte dabei allerdings ein Arbeitsvertrag geschlossen werden und das Gehalt auf ein persönliches Konto des Mitarbeiters überwiesen werden.
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Die Beschäftigung Familienangehöriger oder naher Verwandter ist dabei auch in Form kurzfristiger oder geringfügiger Beschäftigungen ("450-Euro-Job") möglich. Anders als bei Tätigkeiten im Privathaushalt ist die bezahlte Mitarbeit von Ehegatten oder Kindern, die zum elterlichen Hausstand gehören, bei betrieblicher Mitarbeit ausdrücklich erlaubt. Für Pro-forma-Arbeitsverhältnisse gilt das selbstverständlich nicht: Es muss sich auf jeden Fall um eine reale Mitarbeit handeln.
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